Wohnungsgeberbestätigung

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau E. Blau
Rathaus, Zimmer R3.064 - Zentrale // EG
Am Wedenberg 10
27612 Loxstedt
Telefon: 04744 48-33
Telefax: 04744 48-55
E-Mail:
Frau S. Gund
Rathaus, Zimmer R3.069 - Büro // EG
Am Wedenberg 10
27612 Loxstedt
Telefon: 04744 48-38
Telefax: 04744 48-55
E-Mail:
Frau K. Behnisch
Rathaus, Zimmer R3.064 - Zentrale // EG
Am Wedenberg 10
27612 Loxstedt
Telefon: 04744 48-40
Telefax: 04744 48-55
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Ab dem 1. November 2015 treten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) Regelungen in Kraft, die Sie bei einem Wohnungswechsel beachten müssen.

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • amtlicher Vordruck
Welche Gebühren fallen an?
  • :0,01 EUR - 1.000,00 EUR
    Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.

Rechtsbehelf

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 54 Bundesmeldegesetz (BMG)

Bundesmeldegesetz (BMG)

Was sollte ich noch wissen?

Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht diese/dieser eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro  geahndet werden kann.

zurück